Qualitätssicherungsprüfungen
Gemäß § 23 APAG sind Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften verpflichtet, Regelungen und Maßnahmen zu setzen, die eine hohe Qualität und eine laufende Verbesserung der Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten.
Darüber hinaus legt § 25 APAG fest, dass im Abstand von jeweils längstens sechs Jahren eine Qualitätssicherungsprüfung (bzw. alle drei Jahre eine Inspektion gemäß §§ 43 ff APAG) durchzuführen ist. Diese externen Qualitätssicherungsprüfungen der Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaften dürfen nur von eingetragenen Qualitätssicherungsprüfern durchgeführt werden, welche über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bericht zu verfassen haben. Dieser stellt für die Abschlussprüfer-Aufsichtsbehörde die Grundlage ihrer Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung dar, die Voraussetzung für die behördliche Registrierung des Abschlussprüfers bzw. der Prüfungsgesellschaft ist
Folgende Gesellschaften sind gemäß § 26 APAG zur Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen berechtigt:
- Audit Partner Austria Wirtschaftsprüfer GmbH und
- HOUF Wirtschaftsprüfer + Steuerberater GmbH
Die Prüfungen werden unter der verantwortlichen Leitung unserer Geschäftsführer
- WP/StB Mag. Alexandra Buchebner oder
- WP/StB Mag. Herbert Houf
durchgeführt, die persönlich als Qualitätssicherungsprüfer anerkannt sind.
Wir freuen uns, wenn Sie uns im Rahmen Ihres einzureichenden Dreiervorschlages berücksichtigen und garantieren nicht nur eine professionelle Prüfungsabwicklung, sondern auch den Schutz Ihrer Klienten.
Über die Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen hinaus bieten wir auch sämtliche sonstigen Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung im Prüfungsbetrieb an, von Inhouse-Schulungen Ihrer MitarbeiterInnen bis hin zur Unterstützung bei der Gestaltung des Qualitätssicherungssystems. Auch die Durchführung einer internen Nachschauen gehört zu unserem Angebot.
Für jene Kollegen, denen der Aufwand einer Qualitätssicherungsprüfung wirtschaftlich nicht gerechtfertigt erscheint, die aber dennoch als Abschlussprüfer tätig bleiben wollen, können wir individuelle Kooperationslösungen anbieten.