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Kollegen News

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Fortbildungsverpflichtung gemäß § 1b A-QSG [>]

Es ist die Anfrage an uns gestellt worden, ob ein Mitarbeiter, wenn er in die Funktion eines Prüfungsleiters gehoben wird, bereits zu diesem Zeitpunkt die Fortbildungsanforderungen zur Gänze zu erfüllen hat, also in den letzten drei Jahren die 120 Stunden vorweisen muss, oder ob die Stundenrechnung erst mit Aufnahme der Prüfungsleiter-Funktion beginnt, sodass der MA ab nun seine 40 Stunden pro Jahr nachzuweisen hat?
Das ist eine berechtigte Frage, die sich mE nicht eindeutig beantworten lässt. Allerdings gibt der AeQ in seinem Rundschreiben vom 15.2.2010 Hinweise, wie die erstmalige Anwendung der Fortbildungsverpflichtung gem § 1b A-QSG generell erfolgen soll. Demnach ist auf Grund des Inkrafttretens am 29.1.2010 nach Ansicht des AeQ die Fortbildungsverpflichtung erstmals für 2010 zu erfüllen (Nachweis bis 31.3.2011) und der erste Durchrechnungszeitraum beginnt mit 2010, umfasst also 2010 – 2012. Begründet wird dies damit, dass diese besondere gesetzliche Fortbildungsverpflichtung eben erst mit 2010 in Kraft getreten ist und daher für 2010 erstmalig erfüllt und nachgewiesen werden muss und nicht schon (quasi rückwirkend) für frühere Jahre.
In Analogie dazu würden wir meinen, dass ein Mitarbeiter, der in einem bestimmten Jahr erstmals als Prüfungsleiter eingesetzt wird, ebenfalls erst ab diesem Jahr dem § 1b A-QSG unterliegt. Demnach müsste er nach unserer Auffassung nicht schon zu diesem Zeitpunkt für Vorjahre, sondern erst ab diesem Jahr die entsprechende Fortbildung durchführen und nachweisen. Für heuer kann das ohnehin noch kein Thema sein, weil für den Prüfungsleiter natürlich genauso die generellen Inkrafttretensbestimmungen, wie im ersten Absatz beschrieben, anzuwenden sind.

Ungeachtet des § 1b A-QSG ist aber die planmäßige Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter jedenfalls Bestandteil eines angemessenen Qualitätssicherungssystems (siehe § 2 Abs 2 Z 3 A-QSG) und muss durch den Qualitätsprüfer gewürdigt werden (siehe § 3 Abs 2 Z 1 A-QSG). Sollten sich also bei der Qualitätsprüfung Zweifel an der fachlichen Eignung der eingesetzten Mitarbeiter ergeben, die auf mangelhafte Aus- oder Fortbildung zurückzuführen ist, wäre vom Qualitätsprüfer auf diesen Umstand hinzuweisen. Außerdem wäre darauf hinzuweisen, wenn ein (im Prüfungsbetrieb tätiger) Berufsangehöriger seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 3 WT-ARL nicht nachgekommen wäre, weil er damit gegen Berufsvorschriften verstoßen hat.

(Mag. Herbert Houf, 23.6.2010)

Abwerben von Klienten durch den Qualitätsprüfer [>]

Gibt es eine Mustervereinbarung, wonach sich der Qualitätsprüfer in irgendeiner Weise ausdrücklich verpflichtet, keine Prüfungsmandate abzuwerben?

Dazu können wir nur sagen, dass wir mit dieser Frage bislang nicht konfrontiert waren – derartige Vereinbarungen sind uns nicht bekannt und wir haben dazu auch keine Mustervorlage.

Inhaltlich können wir dazu sagen, dass wir noch nie auf die Idee gekommen wären, einen Prüfungsklienten eines Kollegen, bei dem wir als Qualitätsprüfer tätig waren, aktiv abzuwerben. Und dem Klienten selbst wird die Tatsache, dass sein Akt Gegenstand einer Überprüfung war, ja überhaupt nicht bekannt. Ich gehe davon aus, dass auch alle anderen Qualitätsprüfer unsere Standesregeln einhalten und sich ebenso verhalten.

(Mag. Herbert Houf, 3.6.2010)

Definition kleiner Prüfungsbetrieb? [>]

Es gibt keine Legaldefinition eines „kleinen Prüfungsbetriebs“. In ISQC-1 wird gelegentlich an einigen Stellen auf „Spezifische Überlegungen zu kleineren Praxen“ hingewiesen, ohne dass dieser Begriff genau definiert wird. Offenbar ist dieser Begriff flexibel anzuwenden und jeweils an den konkreten Anforderungen für ein QS-System zu messen. D.h. je nachdem, worum es geht, kann „klein“ entweder „wenige Partner“, „wenige fachliche Mitarbeiter“ oder „wenige Prüfungsmandate“, allenfalls auch „nur kleine Prüfungsmandate“ oder „keine Prüfungsmandate bei public interest entities“ bedeuten. Nach dem Umsatz würde ich das keinesfalls bemessen – da wären im internationalen Vergleich in Österreich alle Prüfungsbetriebe vergleichsweise „klein“.

(Mag. Herbert Houf, 27.5.2010)

Auswahl Stichprobe im Rahmen der Qualitätsprüfung [>]

Grundsätzlich überprüft der Qualitätsprüfer primär an Hand der innerhalb der letzten 12 Monate abgeschlossenen Fälle (Testatsdatum), ob der Prüfungsbetrieb seine eigenen Regeln zur Qualitätssicherung eingehalten hat und dabei ordentliche Prüfungen durchgeführt wurden. Wenn der eine oder andere Fall dabei letztmalig geprüft wurde, scheidet er deswegen nicht zwangsläufig aus der Grundgesamtheit für die Stichprobe aus. Diese Fälle sind daher auch in die Liste aufzunehmen.

Kriterium für die Stichprobenauswahl ist aber vielmehr, anhand möglichst unterschiedlicher Fälle das Vorgehen des Prüfungsbetriebes kennen zu lernen. Mit dem Ziel festzustellen, dass – unabhängig vom Auftrag – immer den Qualitätsanforderungen entsprochen wird. Wir würde daher solche Fälle, die wegfallen, trotzdem in die Stichprobe aufnehmen, wenn es sich um Besonderheiten handelt, die anders nicht geprüft werden könnten (zB die einzige Stiftung, der einzige Konzernabschluss, die einzige Prüfung mit eingeschränktem BV, etc ). Das muss aber nicht jeder Qualitätsprüfer gleich handhaben….

(Mag. Herbert Houf, 26.5.2010)

Qualitätsprüfung bei § 4a EStG-Prüfungen [>]

Eine „vollwertige“ externe Qualitätsprüfung ist nur bei solchen Prüfungsbetrieben möglich, die auch tatsächlich gesetzlich vorgeschriebene Pflichtprüfungen durchführen. Nur dann ist es möglich, im Rahmen der Prüfung auch entsprechende Stichproben zu ziehen, da freiwillige Prüfungen nicht in die Grundgesamtheit fallen. Die Prüfung nach § 4a EStG ist in diesem Zusammenhang auch als freiwillige Prüfung anzusehen, da sie nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Nur Organisationen, die den Spendenbegünstigungsbescheid bekommen möchten, müssen sich dieser unterziehen. Nach allgemeinem Verständnis handelt es sich daher dabei um keine auf Grund gesetzlicher Vorschriften zwingend durchzuführende Prüfung. Sollte dies also die einzige Prüfung sein, die ein Prüfbetrieb durchführt, so ist eine externe Qualitätsprüfung zwar grundsätzlich möglich, die Bescheinigung, die der AeQ auf Grund dessen jedoch ausstellt, wird auf maximal 18 Monate befristet sein. Innerhalb dieser Frist müsste eine Pflichtprüfung abgewickelt werden, die dann einer ergänzenden Qualitätsprüfung unterzogen werden kann. Erst danach ist eine auf sechs Jahre befristete Bescheinigung möglich.

(Mag. Herbert Houf, 25.5.2010)