Neufassung des § 5 PSG – Verpflichtung zur Meldung der Begünstigten
Bereits im Juli 2010 wurde im Nationalrat das AbgÄG 2010 beschlossen. Mit diesem Gesetz wurde unter anderem § 5 PSG zur Förderung der Transparenz bei Privatstiftungen im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung neu gefasst.
Gemäß § 5 PSG idF AbgÄG 2010 ist der Stiftungsvorstand ab 1.4.2011 verpflichtet, alle Begünstigten einer Privatstiftung an das für die Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt elektronisch zu melden.
Konkret sind:
- alle zum 31.3.2011 „bestehenden Begünstigten“ bis zum 30.6.2011 sowie in weiterer Folge laufend alle
- ab dem 1.4.2011 festgestellten Begünstigten zu melden.
„Bestehende Begünstigte“
Unter den Begriff „bestehende Begünstigte“ fallen alle in der Stiftungsurkunde ausdrücklich genannten Begünstigten.
Bei ausdrücklich in der Stiftungsurkunde angeführten Personen beginnt die Begünstigteneigenschaft mit der Errichtung der Privatstiftung.
Gleiches gilt, sofern die Stiftungsurkunde Begünstigte zwar nicht namentlich nennt, diese jedoch aufgrund objektiver Merkmale eindeutig bestimmbar sind (z.B.: die leiblichen Kinder, der Ehepartner, etc).
Die Namen aller zum 31. März 2011 bestehenden Begünstigten sind dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt bis zum 30. Juni 2011 elektronisch mitzuteilen.
„Festgestellte Begünstigte“
Führt die Stiftungsurkunde die Begünstigten nicht an, sondern ermächtigt eine bestimmte Stelle, idR den Stiftungsvorstand, Begünstigte festzustellen, dann beginnt die Begünstigtenstellung jeweils mit der Feststellung durch die zuständige Stelle.
Werden in zeitlichen Abständen verschiedene Begünstigte festgestellt, endet die Begünstigtenstellung jeweils mit der Feststellung des nächsten Begünstigten.
Festgestellte Begünstigte sind mit deren Feststellung dem Finanzamt „unverzüglich“ zu melden.
Für vor dem 1.4.2011 festgestellte Begünstigte ist keine Nachmeldung vorzunehmen.
Die Meldeverpflichtung des Stiftungsvorstandes erstreckt sich somit ab 1.4.2011 auf folgende Personen:
- alle in der Stiftungsurkunde namentlich genannten Begünstigten;
- alle in der Stiftungsurkunde zwar nicht namentlich genannten Begünstigten, jedoch aufgrund objektiver Merkmale eindeutig bestimmbaren Personen;
- alle von der dazu berufenen Stelle jeweils festgestellten Begünstigten.
Im Falle einer Verletzung der Meldepflicht kann gemäß § 42 PSG durch das Firmenbuchgericht eine Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 20.000 je verschwiegenem oder nicht vollständig mitgeteiltem Begünstigten verhängt werden.
Für Fragen und weiterführende Informationen sowie die Vornahme der notwendigen Meldungen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Audit Partner Austria Wirtschaftsprüfer GmbH jederzeit gerne zur Verfügung.
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