Festsetzung von Zwangsstrafen bei nicht fristgerechter Offenlegung von Jahresabschlüssen ohne vorherige Androhung ab 1.1.2011 zulässig
Am 20. Dezember wurde im Parlament der Justiz-Teil des Budgetbegleitgesetzes 2011 beschlossen. Dieses sieht unter anderem vor, dass ab 1.1.2011 bei Versäumung der Frist zur Offenlegung der Jahres- und Konzernabschlüsse – abweichend von der bisherigen Regelung – die Verhängung einer Zwangsstrafe ohne vorherige (schriftliche) Androhung erfolgt.
Regelung ab 1.1.2011:
Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wird § 283 UGB nun dahingehend abgeändert, dass die Festsetzung einer Zwangsstrafe auch ohne vorhergehende Androhung möglich ist.
Die Mindeststrafe beträgt EUR 700, bei mittelgroßen Gesellschaften das Dreifache und bei großen Kapitalgesellschaften das Sechsfache dieses Betrages. Die Zwangsstrafen sind im Zweimonatsrhythmus zu verhängen. Die Verhängung der Zwangsstrafe erfolgt ab 2011 automatisch.
Begründet wird diese Verschärfung damit, dass nicht einmal die Hälfte aller offenlegungspflichtigen Unternehmen ihren Jahresabschluss rechtzeitig fristgerecht beim zuständigen Gericht einreicht.
§ 283 UGB idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist auf alle Jahresabschlüsse anzuwenden, die ab 1. März 2011 offenzulegen sind. Das heißt zum Beispiel:
Bilanzstichtag Veröffentlichung Schonfrist
31.12.2009 30.09.2010 28.02.2011
30.04.2010 31.01.2011 28.02.2011
30.06.2010 31.03.2011 keine
Tipp:
Um die Verhängung von Zwangsstrafen zu verhindern, sollten bis spätestens 28. Februar 2011 alle noch nicht veröffentlichten Jahresabschlüsse (bis inklusive 2009) offengelegt werden.
Für weitere Auskünfte zu diesem Thema stehen Ihnen die Mitarbeiter der AUDIT PARTNER AUSTRIA jederzeit gerne zur Verfügung.
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