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Wesentliche Neuerungen durch das RÄG 2010

Thursday, 15 July 2010 12:06
Written by Katharina Drexler

Durch das Rechnungslegungsrechts- Änderungsgesetz 2010 (RÄG 2010) ergeben
sich wichtige Neuerungen im Unternehmensgesetzbuch (UGB). Das RÄG 2010 ist mit 1.1.2010 in Kraft getreten.


Aufwendung für Ingangsetzung und Erweiterung (§ 198 Abs 3 UGB):
Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung eines Betriebs iSd § 198 Abs 3 UGB dürfen seit 1.1.2010 nicht mehr aktiviert werden.
Vor dem 1.1.2010 bestehende Aktivposten iSd § 198 Abs 3 UGB sind weiterzuführen und gem. § 210 UGB unverändert (auf maximal 5 Jahre) abzuschreiben.

Herstellungskosten (§ 203 Abs 3 UGB):
Bis dato sah das UGB für die Berechnung der Herstellungskosten ein Wahlrecht für den Ansatz von Material- und Fertigungsgemeinkosten vor. Durch das RÄG 2010 wurde dieses Wahlrecht aufgehoben. Seit 1.1.2010 sind angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten bei der Berechnung der Herstellungskosten jedenfalls zu berücksichtigen.

Geschäfts- und Firmenwert (§ 203 Abs 5 UGB):
Ein derivativer (=entgeltlich erworbener) Geschäfts- bzw Firmenwert iSd § 203 Abs 5 UGB ist zukünftig verpflichtend anzusetzen und planmäßig über seine individuelle betriebliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Gemäß § 236 Z 3 UGB sind die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode im Anhang anzugeben. Steuerlich bestand die Aktivierungspflicht schon bisher.

Erweitertes Niederstwertprinzip (§ 207 Abs 2 UGB):
Bis dato war es aufgrund der Bestimmungen des § 207 Abs 2 UGB möglich, Abschreibungen auch dann vorzunehmen, wenn in nächster Zukunft nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung weitere Wertminderungen erwartet wurden. Dieses sogenannte erweiterte Niederstwertprinzip wurde gestrichen. Die Vorwegnahme künftiger Wertminderungen beim Umlaufvermögen ist nun nicht mehr zulässig.

Konzernabschluss (§ 249 Abs 2 UGB):
Im Hinblick auf die RL 2009/49/EG wurde in § 249 Abs 2 UGB klargestellt, dass für Mutterunternehmen, die Tochterunternehmen von zusammengenommen untergeordneter Bedeutung haben, keine Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichts besteht.

Buchführungsgrenzen (§ 198 UGB):
Die unternehmensrechtliche Umsatzgrenze für Buchführungs-, Inventur- und Bilanzierungspflicht wurden von € 400.000,- auf € 700.000,- angehoben. Die neue Umsatzgrenze gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen.
Die Rechtsfolgen gemäß § 189 Abs 2 Z 1 UGB bleiben unverändert aufrecht: Wird die Umsatzgrenze von nun EUR 700.000 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten bzw. wurde diese in den vorherigen Jahren überschritten, tritt ab dem nächstfolgenden Jahr Buchführungspflicht ein.

Beispiel:Ein Unternehmer erwirtschaftet 2010 einen Umsatz von EUR 800.000 und 2011 einen Umsatz von 900.000. Die Umsatzgrenze von EUR 700.000 wurde somit in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten. Das Unternehmen ist somit nach einem Umstellungsjahr (2012) ab 1.1.2013 buchführungspflichtig.

Umkehrt gilt: Wird die Umsatzgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Jahren bzw. wurde die Umsatzgrenze in den letzten Jahren nicht überschritten, besteht ab dem Folgejahr bzw. seit 1.1.2010 keine Buchführungspflicht mehr.

Beispiel: Ein bisher bilanzierungspflichtiger Unternehmer, mit Umsätzen von mehr als EUR 400.000,-, aber weniger als EUR 700.000.-, in den Jahren 2008 und 2009 kann bereits ab 1.1.2010 seine Gewinnermittlung auf § 4 Abs 3 EStG (Einnahmen/Ausgabenrechnung) bzw. § 4 Abs 1 EStG (freiwillige Buchführung) umstellen.

Abweichend hiervon ist ein Unternehmen bei Überschreiten der Umsatzgrenze von mindestens € 300.000,- (bisher € 200.000) bereits ab dem nächstfolgenden Wirtschaftsjahr buchführungspflichtig.

Gerne stehen Ihnen die MitarbeiterInnen der Audit Partner Austria Wirtschaftsprüfer GmbH für Rückfragen und weitere Informationen in Zusammenhang mit den Neuerungen zur Verfügung.

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