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URÄG 2008 - Anhangangaben NEU

Thursday, 15 July 2010 10:00
Written by Katharina Drexler

Das URÄG 2008 ist zwar bereits mit 1. Juni 2008 in Kraft getreten, viele neue Bestimmungen sind jedoch erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen und somit frühestens am 31. Dezember 2009 enden, anzuwenden. Dies gilt auch für die durch das URÄG 2008 eingeführten zusätzlichen Anhangangaben:

Viele Unternehmen sind im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses 2009 erstmals verpflichtet zusätzliche Angaben im Anhang zu machen. Aufgrund der Aktualität wollen wir Ihnen im nachfolgenden Newsletter einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen geben.

§ 237 Z8a UGB: Geschäfts, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind
Mit Ausnahme der „kleinen“ GmbHs müssen künftig alle Gesellschaften im Anhang Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Bilanz ausgewiesenen Geschäften („außerbilanzielle Geschäfte“) angeben.
Die Pflicht zur Offenlegung dieser Geschäfte besteht insoweit als:

Zweck der Bestimmung ist es, diese nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäfte Risiken aber auch Vorteile für das Unternehmen bringen können, die für die Einschätzung der Finanzlage des Unternehmens von Bedeutung sein können.

Im Gegensatz zu den bisherigen Berichtspflichten sind die Geschäfte im Sinne des § 237 Z8a UGB nicht nur betragsmäßig anzugeben, sondern auch Ausführungen zu Art und Zweck der Geschäfte zu machen.

Die neue Bestimmung ergänzt die schon bis dato in Z8 geregelte Berichtspflicht für nicht in der Bilanz enthaltene finanzielle Verpflichtungen.

Zu den „nicht in der Bilanz ausgewiesenen Geschäften“ im Sinne der obigen Bestimmung zählen jedenfalls:

Angabepflichtig sind also Transaktionen und Vereinbarungen, die sich in der Zukunft wesentlich auf die Finanzlage der Gesellschaft auswirken können.

Zur Erfüllung der Angabepflicht ist es erforderlich, die Geschäfte des Unternehmens auf solche Auswirkungen hin zu untersuchen. Im Rechnungswesen sind die dafür relevanten Informationen bisher oft nicht vorhanden. Es werden daher organisatorische Maßnahmen zu setzen sein, um eine Erfassung und der Bereitstellung der Informationen sicherzustellen.

Die Regelungen gelten auch im Konzern (§ 266 Z2a).

§ 237 Z14 UGB: Aufwendungen für den Abschlussprüfer
Um das Verhältnis zwischen Abschlussprüfer und geprüftem  Unternehmen transparenter zu gestalten, müssen künftig im Anhang alle Aufwendungen angeführt werden, die im Geschäftsjahr für den (Konzern-)Abschlussprüfer angefallen sind.

Diese sind nach Aufwendungen für die Abschlussprüfung, andere Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen sowie sonstige Leistungen aufzuschlüsseln. Abgestellt wird hier ausdrücklich auf den Begriff der „Aufwendungen“ und nicht auf den Begriff des „Entgeltes“, um eine periodengerechte Zurechnung zu ermöglichen. Darunter fallen nur die unmittelbar dem Abschlussprüfer zufließenden Leistungen, nicht jedoch interne oder andere Aufwendungen des Unternehmens für die Abschlussprüfung.
Die Angabe kann unterbleiben, sofern das Unternehmen in einen Konzernabschluss einbezogen ist und dieser eine entsprechende Information enthält. Die Angabe zum Entgelt des Abschlussprüfers (§ 237 Z14) kann bei kleinen AGs unterbleiben.

Für Rückfragen oder weiterführende Informationen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen der Audit Partner Austria Wirtschaftsprüfer GmbH jederzeit gerne zur Verfügung.

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