Nahe stehende Personen – Verpflichtende Anhangsangaben
Seit dem URÄG 2008 sind Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Anhang anzugeben (gemäß § 237 Z 8b sowie
§ 266 Z 2b UGB).
Inkrafttreten der Bestimmungen
Die Bestimmungen sind für die Geschäftsjahre anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Sie sind nicht auf kleine und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung anwendbar.
Begriffsdefinition – Wer ist nahe stehend?
Die Materialien zum URÄG 2008 verweisen in diesem Zusammenhang auf die Begriffsdefinitionen in IAS 24.9. bis 24.11.
Danach werden Unternehmen und Personen als nahe stehend betrachtet, wenn:
- die Partei direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zwischenstufen
a. das Unternehmen (das schließt Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und Schwestergesellschaften ein) beherrscht, von ihm beherrscht wird oder unter gemeinsamer Beherrschung steht;
b. einen Anteil am Unternehmen hält, der ihr maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen gewährt; oder
c. an der gemeinschaftlichen Führung des Unternehmens beteiligt ist; - die Partei ein assoziiertes Unternehmen des anderen Unternehmens ist (wie IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen definiert);
- die Partei ein Gemeinschaftsunternehmen ist, bei dem das Unternehmen ein Partnerunternehmen ist (siehe IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen);
- die Partei im Unternehmen oder dessen Mutterunternehmen eine Schlüsselposition bekleidet;
- die Partei ein naher Familienangehöriger einer natürlichen Person gemäß (a) oder (d) ist;
- die Partei ein Unternehmen ist, das von einer unter (d) oder (e) bezeichneten natürlichen Person beherrscht wird, mit dieser unter gemeinsamer Beherrschung steht, von dieser maßgeblich beeinflusst wird oder die direkt oder indirekt einen wesentlichen Stimmrechtsanteil an diesem Unternehmen besitzt; oder
- die Partei eine zu Gunsten der Arbeitnehmer des Unternehmens oder eines der ihm nahe stehenden Unternehmen bestehende Versorgungskasse für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist.
Maßgebend für die Beurteilung ist auch der wirtschaftliche Gehalt der Beziehung und nicht bloß die rechtliche Gestaltung.
Umfang der verpflichtenden Angaben
Anzugeben ist das konkrete Geschäft einschließlich der Angaben zu:
- dessen Wertumfang,
- der Art der Beziehung mit den nahe stehenden Unternehmen und Personen sowie
- den Geschäften, die für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft notwendig sind, sofern die Geschäfte wesentlich und unter marktunüblichen Bedingungen abgeschlossen worden sind.
Ausgenommen von der verpflichtenden Angabe im Anhang sind Geschäfte mit verbundenen Unternehmen, wenn die an den Geschäften beteiligten Tochterunternehmen mittelbar oder unmittelbar in 100 % Anteilsbesitz eines Mutterunternehmens stehen.
Für kleine und mittelgroße Aktiengesellschaften können die Angaben auf Geschäfte beschränkt werden, die zwischen der Gesellschaft und ihren Hauptgesellschaftern bzw. den Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsrats geschlossen worden sind. Hauptgesellschafter ist, wer zumindest mit 10 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist.
Was ist marktunüblich?
Marktunüblich sind alle Geschäfte, die in der abgeschlossenen Form (Art und Umfang des Geschäftes, Preis) mit fremden Dritten so nicht geschlossen worden wären (Kriterium der Fremdüblichkeit).
Voraussetzung ist jedoch eine signifikante Abweichung vom Standard. Diese Abweichung muss jedoch, bezogen auf das Verhältnis der betreffenden Person zum Unternehmen, von wesentlicher Bedeutung sein (Wesentlichkeitskriterium muss für den Empfänger vorliegen).
Weiters müssen die Geschäfte von ihrer Art und ihrem Umfang her geeignet sein, die Unabhängigkeit des Geschäftes in Frage zu stellen und Störungen im Corporate-Governance-System herbeizuführen.
Was ist der Wertumfang?
Erfasst sind neben allen Vorteilen mit unmittelbarem Geldwert auch solche Vorgänge, die erhebliche persönliche Vorteile gewähren, beispielsweise in Bezug auf Prestige oder Ansehen, ohne dass dieser Wert konkret in Euro ausgedrückt werden kann.
Mögliche Änderungen
Vor Kurzem hat die IASB einen überarbeiteten Entwurf des IAS 24 herausgebracht.
Dieser Entwurf sieht für Unternehmen, die staatlich kontrolliert werden bzw. bei denen die öffentliche Hand maßgeblichen Einfluss hat grundsätzlich vor, dass in diesem Fall Angaben:
- zum Staat sowie seiner Einflussmöglichkeit sowie
- zur Art der wesentlichen Transaktionen zwischen den Parteien sowie Angaben zur Abschätzung des Umfanges der Transaktionen
zu machen sind.
Für Rückfragen oder weiterführende Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Audit Partner Austria Wirtschaftsprüfer GmbH jederzeit gerne zur Verfügung.
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