AUDIT-News
Neufassung des § 5 PSG – Verpflichtung zur Meldung der Begünstigten
Bereits im Juli 2010 wurde im Nationalrat das AbgÄG 2010 beschlossen. Mit diesem Gesetz wurde unter anderem § 5 PSG zur Förderung der Transparenz bei Privatstiftungen im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung neu gefasst.
Gemäß § 5 PSG idF AbgÄG 2010 ist der Stiftungsvorstand ab 1.4.2011 verpflichtet, alle Begünstigten einer Privatstiftung an das für die Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt elektronisch zu melden.
Festsetzung von Zwangsstrafen bei nicht fristgerechter Offenlegung von Jahresabschlüssen ohne vorherige Androhung ab 1.1.2011 zulässig
Am 20. Dezember wurde im Parlament der Justiz-Teil des Budgetbegleitgesetzes 2011 beschlossen. Dieses sieht unter anderem vor, dass ab 1.1.2011 bei Versäumung der Frist zur Offenlegung der Jahres- und Konzernabschlüsse – abweichend von der bisherigen Regelung – die Verhängung einer Zwangsstrafe ohne vorherige (schriftliche) Androhung erfolgt.
Wesentliche Neuerungen durch das RÄG 2010
Durch das Rechnungslegungsrechts- Änderungsgesetz 2010 (RÄG 2010) ergeben
sich wichtige Neuerungen im Unternehmensgesetzbuch (UGB). Das RÄG 2010 ist mit 1.1.2010 in Kraft getreten.
URÄG 2008 - Anhangangaben NEU
Das URÄG 2008 ist zwar bereits mit 1. Juni 2008 in Kraft getreten, viele neue Bestimmungen sind jedoch erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen und somit frühestens am 31. Dezember 2009 enden, anzuwenden. Dies gilt auch für die durch das URÄG 2008 eingeführten zusätzlichen Anhangangaben:
Nahe stehende Personen – Verpflichtende Anhangsangaben
Seit dem URÄG 2008 sind Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Anhang anzugeben (gemäß § 237 Z 8b sowie
§ 266 Z 2b UGB).
Prüfungsbericht ab 31.12.2009
Auf Grund geänderter Prüfungsstandards wird sich für Prüfungsberichte ab dem Bilanzstichtag 31.12.2009 eine deutliche Reduktion gegenüber dem bisher üblichen Umfang ergeben. Insbesondere werden die Berichtsteile zu den rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftliche Verhältnisse, sowie die Aufgliederung der Posten des Jahresabschlusses weitestgehend entfallen. Sollte eine erweiterte Berichterstattung gewünscht sein, wäre diese gesondert zu vereinbaren und wir bitten gegebenenfalls um Kontaktaufnahme.
Corporate Compliance
Fehlendes oder mangelhaftes Internes Kontrollsystem - Verantwortlichkeit der Organe
Gemäß § 22 GmbHG sowie § 82 AktG haben die Geschäftsführer einer GmbH bzw. der Vorstand einer AG dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem (IKS) geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen. Während das Führen eines dem Unternehmen entsprechenden Rechnungswesens in den meisten österreichischen Unternehmen selbstverständlich ist, ist nur in den wenigsten Unternehmen, das IKS 100%ig ordnungsgemäß ausgebildet.




